Krankenversicherung
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Studierenden (KVSG) regelt die Krankenversicherung der Studierenden bundesweit. Für ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule ordentlich immatrikuliert sind, gelten die gleichen Bedingungen wie für deutsche Studierende.Die Versicherungsbeiträge für versicherungspflichtige StudentInnen liegen bei etwa 55,– €
Zum Abschluss einer Krankenversicherung benötigen Nicht-EU-Staatsangehörige einen Pass und den Zulassungsbescheid der Universität. EU-Staatsangehörige mit Formblatt E111 bzw. E128 gehen zur gesetzlichen Krankenkasse und lassen sich Krankenscheine für möglichen Arztbesuch geben (Formblatt E111 / E128 mitnehmen!)
Versicherungspflicht
Grundsätzlich sind alle immatrikulierten Studierenden der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und Fachhochschulen sowie Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausüben, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Bei Ehepaaren, die beide Studierende sind, ist nur ein Partner versicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 1995 besteht für versicherungspflichtige Studierende auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Versicherungsbefreiung
Die Krankenversicherung beginnt mit dem Semester, jedoch frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Soweit Versicherungspflicht besteht, ist der Nachweis über eine Krankenversicherung die Voraussetzung für die Immatrikulation.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur für Studierende sinnvoll, die anderweitig (z.B. privat und/oder durch Beihilfeleistungen) krankenversichert sind. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Entscheidung, die während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht während des Studiums hat zur Folge, dass der ehemalige Student der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Studium nur dann wieder beitreten kann, wenn er als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist.
Beiträge
Der Beitrag beträgt für alle versicherungspflichtigen StudentInnen – unabhängig von der Kassenzugehörigkeit – derzeit bundeseinheitlich: 47,53 € in der Kranken– und 7,92 € in der Pflegeversicherung (ab dem 23. Geburtstag für kinderlose Studierende 9,09€) und kann sich jeweils zum Semesterbeginn ändern. Studierende, die nach dem BAföG gefördert werden, erhalten einen Zuschuss (der wie das BAföG als Darlehen gewährt wird).
Private Krankenversicherung
Studierende können sich auch bei privaten Krankenversicherern versichern. Die Versicherungsnehmer müssen jedoch alle Kosten zunächst selbst auslegen. Außerdem können die privaten Krankenversicherer Risikozuschläge erheben. Studierende können sich nur privat versichern, wenn die Versicherungspflicht geendet hat oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wurde.
Die Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn der Leistungsumfang der schon bestehenden oder gewünschten Privatversicherung zumindest dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (sog. „Vollversicherung“). In der Regel ist eine solche Privatversicherung dann aber erheblich teurer als der Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Privatversicherung ist für Studierende eigentlich also nur attraktiv, wenn sie in einem Umfang abgeschlossen werden kann, der über das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht und die Beitragszahlung für die gesamte Dauer des Studiums auch wirklich absolut abgesichert ist (z.B. durch Eltern). Denn wie schon unter „Versicherungsbefreiung erwähnt, ist die Befreiung einmal erfolgt, ist die Rückkehr oder der Neueinstieg in die „Gesetzliche“ während des Studiums nicht mehr möglich. Nach Ende der Versicherungspflicht kann eine Privatversicherung aber sehr wohl eine echte Alternative für diejenigen Studierenden sein, die sich die freiwillige Weitersicherung in der „Gesetzlichen“ finanziell nicht leisten können. Dann ist nämlich der Abschluss einer privaten Versicherung auch unterhalb des Niveaus einer „Vollversicherung“ zulässig. Das heißt: Es gibt brauchbare Angebote speziell für Studierende, die nur – aber immerhin – die nötigsten Krankheitsrisiken (z.B. Krankenhaus, Operationen, Schmerzbehandlung beim Zahnarzt)abdecken, dafür aber noch erheblich billiger sind als der Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherungen. Eine solche Lösung ist auf jeden Fall besser, als sich überhaupt nicht zu versichern!
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Heimatlandes
Grundsätzlich ist es für Studierende, die bereits in einem Land kranken- und pflegeversichert sind, mit dem die Bundesrepublik ein „Sozialversicherungsabkommen“ unterhält, möglich, eine dort bereits bestehende Versicherung auch in Deutschland fortbestehen zu lassen.Bei der Immatrikulation muss dann nur eine EHIC- Karte („European Health Insurance Card“) aus dem Heimatland bzw. das Formular „E 111“ vorgelegt werden. Im Krankheitsfall begibt man sich dann zu einer deutschen gesetzlichen Versicherung und holt sich dort ein Formular „80“ oder „81“ ab, auf das hin der gewählte Arzt dann behandelt und mit der entsprechenden deutschen Krankenkasse abrechnet. Diese wiederum rechnet dann wieder mit der Heimat-Krankenkasse ab. Bei dieser Regelung, die zur Zeit besonders für viele Studierende aus den neuen EU-Staaten interessant erscheint, ist jedoch zu beachten: Die deutsche Krankenkasse zahlt dem behandelnden Arzt nur medizinisch unbedingt notwendige Leistungen wie bei einer Reiseversicherung (Vorsorgeuntersuchen oder die Behandlung chronischer Erkrankungen sind z.B. nicht inbegriffen). Außerdem rechnet die deutsche Kasse als Zwischenhändler nur nach der Gebührenordnung ab, die im Herkunftsland des Versicherten gilt. Wenn z.B. für eine bestimmte med. Leistung im Heimatland an den Arzt ein Satz von 80,00 € gezahlt wird, in Deutschland aber dafür 100,00 € fällig sind, muss im Beispiel der Student an den behandelnden deutschen Arzt 20,00 € aus eigener Tasche bezahlen. Die Beibehaltung einer Heimatversicherung ist also nicht unbedingt unkompliziert und unproblematisch – bevor ein Student sich dafür entscheidet, sollte er immer Einzelfall zunächst immer Vor- und Nachteile genau überprüfen.
Ende der Versicherungspflicht
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studierender endet
- sieben Monate nach Beginn des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat;
- mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit dem Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird;
- wenn eine andere, vorrangige Versicherung eintritt (z.B. Arbeitnehmer)
Ausnahmen
Die studentische Krankenversicherung kann in Ausnahmefällen auch nach Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres fortbestehen. Nähere Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.
Fortbestand der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung bleibt in jedem Fall erhalten, solange Erziehungsgeld bezogen wird und Wehr- bzw. Zivildienst abgeleistet wird.
Leistungen
Studierende erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie die übrigen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, haben jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Familienversicherung
Studierende können sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über ihre Eltern unentgeltlich mitversichern lassen, wenn ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 345,– € bzw. 400,– € beträgt.
Dies gilt nicht, wenn ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen bundeseinheitlich regelmäßig im Monat 3.862,– € ab 1.1.2004 übersteigt und das Gesamteinkommen höher als das Gesamteinkommen des in der GKV versicherten Ehepartners ist.
Freiwillige Weiterversicherung
Studierende, die die Semester- oder Altersgrenze oder beides erreichen bzw. überschreiten, fallen aus der studentischen Krankenversicherung heraus und müssen sich freiwillig versichern. Nur wer bereits vorher zwölf Monate bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kann sich als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Der Tarif hierfür beträgt ab 1.01.2004 in den ersten sechs Monaten 94,19 € (80,50 € Kranken-, 13,69 € Pflegeversicherung) pro Monat, anschließend Einstufung in eine einkommensabhängige Beitragskasse, in die zur Zeit etwa ca. 14% des Bruttoeinkommens fließt.
Praktikanten
Auch während Pflichtpraktika besteht die studentische Krankenversicherungspflicht fort. Bei Praktika, bei der die Arbeitszeit während des Semesters regelmäßig 20 Stunden überschreiten, fallen die Studierende aus der studentischen Krankenversicherung heraus, da sie dann als Arbeitnehmer angesehen werden mit der Folge, dass volle Beiträge zur Krankenversicherung geleistet werden müssen. Die Höhe des Beitrags ist je nach Krankenkasse unterschiedlich, beträgt ca. 14 % des Bruttoeinkommens, wobei die Hälfte vom Arbeitgeber übernommen wird.
Praktika vor und nach dem Studium gegen Entlohnung gelten als berufsausbildende Beschäftigung und fallen nicht unter die studentische Versicherung sondern unter die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung richtet sich nach der Höhe des aus dem Praktikum erzielten Einkommens. Wird kein Entgelt gezahlt, muss sich der Praktikant selbst versichern.
Doktoranden
Die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung für die Zeit einer Promotion ist nicht möglich.
Adressen einiger Krankenkassen in Frankfurt
AOK – Allgemeine Ortskrankenkasse
Battonstr. 40–42, 60311 Frankfurt
Telefon: (069)1363-0
BARMER Ersatzkasse
Kurt-Schumacher-Str. 30–32,
60313 Frankfurt
DAK – Deutsche Angestellten Krankenkasse
Walter-Kolb-Str. 1–7,
60594 Frankfurt
Telefon: (069)96234–0
Techniker Krankenkasse
Rhonestr. 7,
60528 Frankfurt
Telefon: (069)66448–0
Weitere wichtige Adressen aus dem Gesundheitsbereich
Psychologische Beratungsstelle für Studierende
Campus Bockenheim,
Sozialzentrum,
Raum 506;
(069)798–22964
Sprech- / Anmeldezeiten: Mo, Do, Fr
PRO FAMILIA, Frankfurt am Main
Beratung bei der Familienplanung und zu Verhütungsmitteln sowie Schwangerschaftsabbrüchen.
Palmengartenstr.14
60325 Frankfurt am Main
Telefon: (069)599286
Fax: (069)591757
Homepage: http://www.sextra.de/main.html?page=1255 mit weiteren Adressen in Frankfurt
mail: info@profamilia-frankfurt.de
Feministisches Frauengesundheitszentrum
Gesundheits- und psychologische Beratung für Frauen, Informationen über schulmedizinische und naturheilkundliche Behandlungsmethoden, Selbsthilfegruppen, kostenlose Beratung für türkische Frauen.
Kasseler Straße 1a
60486 Frankfurt am Main
Telefon: (069)701218
Fax: (069)777109
Internet: http://www.ffgz-frankfurt.de
mail@ffgz-frankfurt.de
Mo.–Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr Mo
Gesundheitsamt
Braubachstraße 18–22
60311 Frankfurt am Main
Telefon: 069/212 33970 und 069/2127891
Mail: info.stadtgesundheitsamt@stadt-frankfurt.de
Internet: http://www.gesundheitsamt.stadt-frankfurt.de
Mo - Fr von 8:00 - 12:00 Uhr geöffnet
Afrikanische Beratungsstelle im Stadtgesundheitsamt
Beratung für afrikanische Frauen, Männer und Familien zu allen Fragen rund um die Gesundheit
Braubachstr. 14-16, Zimmer 303
60311 Frankfurt
Telefon: 212-45241
Mail: afrika.sprechstunde@stadt-frankfurt.de
ärztliche und psychosoziale Beratung
Do 8:00-10:00 Uhr
Sseelsorgische Beratung nach Vereinbarung
Inhaltsverzeichnis
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Studiengebühren (nächtes Kapitel)
