Aufenthaltsrechtlicher Status
Am 1.1.2005 ist das neue Zuwanderungsgesetz (ZuwG) in Kraft getreten. Kern des ZuwG ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das den aufenthaltsrechtlichen Status von AusländerInnen in der Bundesrepublik Deutschland regelt. Mit dem neuen Gesetz sind eine Reihe von Änderungen verbunden. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet drei verschiedene Aufenthaltstitel: das Einreisevisum (§6), die Aufenthaltserlaubnis (§7) und die Niederlassungserlaubnis (§9).
I. Einreisevisum
Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen AusländerInnen in der Regel ein Visum, ausgenommen sind BürgerInnen der EU und StaatsbürgerInnen bestimmter Staaten.
Dieses Visum muss im Herkunftsland bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Generalkonsulat beantragt werden. Bei der Erteilung wird mit einem Sichtvermerk im Pass sowohl die Einreise als auch der vorläufige Aufenthalt erlaubt. Es gibt zwei Visumtypen: das Schengen-Visum, das für einen kurzzeitigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten z.B. als TouristIn und das nationale Visum, das für einen geplanten längeren Aufenthalt von über drei Monaten ausgestellt wird, wie z.B. zum Zweck der Studienbewerbung. Das nationale Visum zur Studienbewerbung wird mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt.
Es kann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis um sechs Monate verlängert werden. Dies ist mit der Auflage verbunden, dass StudienbewerberInnen innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder ins Studienkolleg nachweisen.
Das Aufenthaltsrecht gibt die Möglichkeit, zwei Jahre für studienvorbereitende Maßnahmen (Sprachkurs, Studienkolleg) in Anspruch zu nehmen. Nach erfolgter Zulassung kann eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Bundesgebiet erteilt werden. Soll ein Sprachkurs vor dem Studium absolviert werden, muss dies bei der Visumbeantragung im Herkunftsland angegeben werden. Für diesen Aufenthaltszweck muss ein Studienvisum oder ein Studienbewerbervisum beantragt werden. Ein hierfür fälschlicherweise beantragtes Sprachkursvisum, kann in der Regel nicht in eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgeschrieben werden.
II. Die Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet und unterscheidet sich je nach Aufenthaltszweck. So sieht das Aufenthaltsgesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, des Familiennachzugs, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vor. Die Studierenden vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsbewilligung gilt fort als Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums gem. § 16 Abs. 1 AufenthG. Diese wird daher nachfolgend schwerpunktmäßig behandelt.
1. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird für diejenigen, die in Frankfurt gemeldet sind, von der Ausländerbehörde in der Mainzer Landstraße erteilt und verlängert. Bevor ihr bei der Ausländerbehörde vorsprecht, müsst ihr euch beim Einwohnermeldeamt (Hauptstelle: Zeil 1–3) einen entsprechenden Antrag holen. Außerdem müsst ihr zur Ausländerbehörde folgende Unterlagen mitbringen:
- 2 Passbilder (nur bei Ersterteilung)
- Pass
- Gesundheitszeugnis (bei der Ersterteilung für alle Nicht-EU-AusländerInnen)
- Führungszeugnis (nur bei Ersterteilung)
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (einen entsprechenden Vordruck gibt es beim Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt und ist vom Vermieter auszufüllen. Ihr braucht keinen Vordruck, wenn ihr einen Mietvertrag auf euren Namen habt)
- Studienbescheinigung oder Nachweis über Zulassung zum Studium/Studienkolleg/studienvorbereitenden Deutschkurs)
- Nachweis über Höhe und Herkunft eures Einkommens (s.u. Kapitel Finanzierung).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann bis maximal 2 Jahre erteilt und danach um jeweils 2 Jahre verlängert werden. Die maximale Gesamtaufenthaltsdauer beträgt 10 Jahre, eine Überschreitung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
Wichtig ist, dass ihr den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums/der Aufenthaltserlaubnis stellt. Ansonsten wird euer Aufenthalt unrechtmäßig. Zwar kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis trotz verspäteter Antragstellung verlängern, wenn die Frist nur geringfügig überschritten wurde und ihr nachweist, dass euch diesbezüglich kein Verschulden trifft. Hierauf sollte man es aber nicht ankommen lassen. Auf der sicheren Seite seid ihr nur bei rechtzeitiger Antragstellung! Wenn die Verlängerung versäumt wurde, bitte sofort zur Ausländerbehörde gehen, ihr könnt euch vorher bei einer der Beratungsstellen (AusländerInnenreferat, ESG, KHG) Unterstützung holen.
2. Wechsel des Studienfachs
Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein bestimmtes Studienfach erteilt. Ein Wechsel des Studienfachs stellt grundsätzlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar und ist daher nur eingeschränkt möglich. Während der ersten drei Semester ist ein Studienfachwechsel zulässig. Bei einem späteren Wechsel kommt es darauf an, ob nach der Studienordnung ein Wechsel zulässig ist und die bisherigen Studienleistungen anrechenbar sind, so dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert. Dies müsst ihr euch vom International Office bescheinigen lassen und der Ausländerbehörde bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorlegen.
3. Studien-/Aufenthaltsdauer
Entsprechend dem Grundgedanken der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken müsst ihr euer Studium innerhalb einer bestimmten Zeit beenden. Zugrunde gelegt wird die durchschnittliche Studiendauer ausländischer Studierender nach Fachsemestern (bitte im International Office fragen, was die durchschnittliche Studiendauer für ein spezifisches Fach wie z.B. BWL oder Medizin ist).
Wird die zulässige Studiendauer überschritten, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann in Betracht, wenn ihr eine Bescheinigung der Universität vorlegt, aus der hervorgeht, dass von euch ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit erwartet wird und der Grund genannt wird, warum ihr innerhalb der Regelstudienzeit noch keinen Abschluss gemacht habt. Da die Ausländerbehörde nur das International Office als offiziellen Vertreter in diesen Angelegenheiten akzeptiert, muss diese Stellungnahme vom International Office stammen.
Die Gründe, die für die Verzögerung genannt werden, müssen mit dem Studium zusammenhängen. Denkbar wäre z.B. ein Gutachten eines Professors/einer Professorin, in dem bestätigt wird, dass Vorlesungen, Übungen, etc., die ihr besucht habt und die keine Pflichtveranstaltungen sind, für euer Fach jedoch durchaus sinnvoll und ergänzend waren und ihr deshalb entsprechend mehr Zeit gebraucht habt. Oder dass ihr auf Grund sprachlicher Probleme eine Prüfung nicht bestanden habt und nicht etwa, weil ihr für das Studienfach „ungeeignet“ seid. Vielmehr sollte eure „Eignung“ in einem derartigen Gutachten besonders betont werden. Solche Gutachten fließen dann in die offizielle Stellungnahme der Universität ein, können diese aber nicht ersetzen.
Sofern die Ausländerbehörde euren Antrag auf Verlängerung ablehnen möchte, muss sie euch dies schriftlich mitteilen und euch die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. In einem solchen Fall solltet ihr umgehend das International Office, das Rechtshilfekomitee und/oder einE AnwältIn aufsuchen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, die von der Ausländerbehörde gesetzte Frist zur Stellungnahme einzuhalten.
4. Finanzierung des Studiums
Die Finanzierung von Aufenthalt und Studium müsst ihr der Ausländerbehörde nachweisen. Eine gesicherte Existenz habt ihr nur, wenn euer monatliches Einkommen dem BAföG-Höchstsatz entspricht, das sind derzeit 585,– € d.h. für das ganze Jahr gerechnet 7020,– €. Sofern ihr nachweist, dass ihr an Miet- und Nebenkosten weniger als 133,– € bezahlt, vermindert sich der geforderte Betrag um 64,– €. Die Sicherung des Lebensunterhaltes wird nachgewiesen durch
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG oder
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto oder
- Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft
5. Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken
Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken müsst ihr der Ausländerbehörde mitteilen. Wenn ihr nicht innerhalb von sechs Monaten wieder in die Bundesrepublik einreist, erlischt eure Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausländerbehörde einem längeren Aufenthalt zugestimmt hat. Allerdings heißt es in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG, dass für AusländerInnen, die – wie StudentInnen – eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung besitzen, die Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht kommt.
Wenn ihr nicht rechtzeitig wieder einreist sondern die Frist überschreitet, erlischt eure Aufenthaltserlaubnis automatisch, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt!
6. Aufbau- und Ergänzungsstudium, Zweitstudium, Promotion
Diese Betätigungen stellen allesamt eine Änderung des Aufenthaltszweckes dar, so dass der Grund für die euch zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden muss. Ihr benötigt daher eine neue Aufenthaltserlaubnis, die in diesen Fällen ohne vorherige Ausreise im Inland erteilt werden kann:
- Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium für längstens 2 Jahre, wenn die Hochschule bescheinigt, dass vorhergehendes Studium fachlich weitergeführt oder ergänzt wird;
- Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt, dass Promotion üblichen Abschluss darstellt oder an der Promotion ein besonderes wissenschaftliches Interesse (die Annahme als Doktorand liegt vor) besteht oder die Einsatzchancen im Herkunftsland dadurch wesentlich verbessert werden;
- Zweitstudium, wenn deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufes im Herkunftsland erforderlich ist.
7. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums
Das neue Aufenthaltsgesetz sieht erstmals die Möglichkeit vor, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche und Arbeitsaufnahme zu erteilen.
Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis zunächst um bis zu 1 Jahr zur Suche eines dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Für diesen Zeitraum muss der Lebensunterhalt weiterhin gesichert z.B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung, Sperrkonto oder eine Bürgschaft. Eine Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Diese hängt von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab. Für Nicht-EU-Staatsangehörige bleibt aber die Ausländerbehörde alleiniger Ansprechpartner, die sich mit der BA in Verbindung setzt und die Zustimmung einholt.
Habt ihr einen euren Qualifikationen angemessenen Arbeitsplatz gefunden, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung (§ 18 AufenthG) erteilt werden. Voraussetzung ist auch hier in der Regel die Zustimmung der BA. Für die Zustimmung der BA gilt das so genannte „Vorrangsprinzip“, d.h. die BA prüft, ob bei gleicher Qualifikation für den Arbeitsplatz nicht deutsche oder nach dem EU-Recht privilegierte ausländische ArbeitnehmerInnen zu Verfügung stehen und ob sich durch die Beschäftigung von AusländerInnen keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Ausnahmsweise ist eine Zustimmung der BA nicht erforderlich, so z.B. bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliches Personal, GastwissenschaftlerInnen und deren Arbeitsteams an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie für Lehrpersonal an öffentlichen und privaten Ersatzschulen. Sogenannte „Hochqualifizierte“ gem. § 19 Abs. 2 AufenthG (WissenschaftlerInnen mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie SpezialistInnen) können ohne Zustimmung der BA sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Zudem kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden (§ 21 AufenthG). Dies setzt u.a. in der Regel jedoch voraus, dass mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Voraussetzungen, die wohl von den Wenigsten erfüllt werden können.
8. Sonstiger Wechsel des Aufenthaltszwecks
Ansonsten kommt ohne vorherige Ausreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, so z.B. bei Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen.
Die Regelung des alten Ausländerrechts, wonach seit der Ausreise 1 Jahr vergangen sein muss, bevor eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden konnte, wurde nicht in das neue AufenthG übernommen, d.h. eine Ausreise ist – außer in den oben erwähnten Ausnahmefällen – zwar grundsätzlich weiterhin erforderlich, die Jahresfrist muss aber nicht mehr eingehalten werden
9. Familiennachzug
Möglicherweise habt ihr den Wunsch, während des Studiums mit eurer Familie zusammenzuleben. Das Gesetz räumt hier die Möglichkeit ein, Familienangehörigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Als Familienangehörige gelten aber nur Ehegatten und minderjährige ledige Kinder. Ein Familiennachzug setzt immer voraus, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert ist. Bei Ehegatten besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe bei Erteilung der dem Studierenden erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts über ein Jahr betragen wird. Ansonsten steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten im Ermessen der Behörde. Auch Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch, wobei hierbei u.a. immer erforderlich ist, dass beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
III. Die Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und stellt die höchste Form der Aufenthaltsverfestigung dar. Sie tritt an die Stelle der bisherigen unbefristeten Aufenthaltstitel: die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Wer in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist, erhält automatisch mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Niederlassungserlaubnis. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
- 5 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis,
- Sicherung des Lebensunterhaltes,
- 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnliche Leistungen,
- innerhalb der letzten 3 Jahre keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen,
- Beschäftigungserlaubnis für Arbeitnehmer,
- sonstige Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet,
- ausreichender Wohnraum.
Für verschiedene Personengruppen (z.B. Asylberechtigte, Hochqualifizierte) sieht das Gesetz Erleichterungen von den vorstehenden Voraussetzungen vor. Für Studierende gilt, dass die Zeiten einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis auf die 5-Jahresfrist nicht angerechnet werden.
Inhaltsverzeichnis
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Arbeitssituation (nächtes Kapitel)
