stilisierte Weltkugel

Autonomes AusländerInnenreferat
AStA - J.W.Goethe Universität

Arbeitssituation ausländischer Studierender

Ausländische Staatsangehörige dürfen in Deutschland arbeiten, wenn sie

  1. im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der Alternative: entweder kraft Gesetzes (d.h. als Rechtsanspruch!!) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 4 Abs. 2 ) oder
  2. Alternative: die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 16 Abs. 3 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums fällt unter die 1. Alternative, berechtigt also kraft Gesetzes zur Ausübung einer arbeitserlaubnisfreien Beschäft igung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage (bis zu 4 Stunden) im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeit (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Ihr braucht somit keine gesonderte Arbeitserlaubnis. Der entsprechende Vermerk im Aufenthaltstitelüber die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit („Beschäft igung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt“ ) dient lediglich der Klarstellung.

Die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der 90-Tage bzw. 180 Tage- Regelung liegt sowohl bei euch als bei eurem ArbeitgeberIn.

Die Ausübung studentischer Nebentätigkeit ist ohne zeitliche Beschränkung möglich und kann an der Hochschule oder einer anderen wissenschaft lichen Einrichtung erfolgen. Zulässig sind auch von der Hochschule empfohlene Praktika, die im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck dienen; sowie hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. in Institutsbibliotheken, Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks und in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden und der Allgemeinen tudierendenausschüsse (AStA). Die Erlaubnis zu diesen Tätigkeiten ist Kraft Gesetzes von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst.

Wenn ihr über die oben genannten Möglichkeiten hinaus arbeiten möchtet, kann die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Teilzeittätigkeit bis 20 Stunden/Woche zulassen, wenn dadurch ein erfolgreicher Studienabschluss nicht verzögert oder erschwert wird und Schwerpunkt des Aufenthaltszwecks weiterhin das Studium bleibt. Die meisten Ausländerbehörden gehen mit dieser Möglichkeit sehr restriktiv um, Ausnahme hierfür ist die Frankfurter Ausländerbehörde.
Ob ihr eine Arbeitsgenehmigung erhaltet, bleibt eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.
Ein entsprechender Antrag ist nicht mehr wie früher beim Arbeitsamt, sondern bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die Ausländerbehörde beteiligt in einem behördeninternen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit und holt von dieser die erforderliche Zustimmung ein.

Staatsangehörige der „alten“ EU-Länder sind wie bisher von der Arbeitserlaubnispfl icht befreit.

Staatsangehörige der „neuen“ EU-Länder (ab 1.5.2004) haben die oben genannten Möglichkeiten und unterliegen im Rahmen einer Übergangsregelung (d.h. bis zum Zeitpunkt des freien Zugangs zum Arbeitsmarkts) der Arbeitserlaubnispfl icht. Bei der Vorrangprüfung sind sie im Vorteil gegenüber sogenannten DrittstaatlerInnen aber in Nachteil gegenüber Deutsche und BürgerInnen aus den alten EU-Länder. Für Staatsangehörige der neuen EU-Länder ist die Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Arbeitserlaubnis während und nach dem Studium zuständig.

Praktika

Für Pfl ichtpraktika, die in der Prüfungsordnung vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Auch wenn sie vergütet werden, sind diese Praktika zustimmungsfrei. da sie zum Studium gehören und von dem darauf ausgerichteten Aufenthaltszweck erfasst werden.

Die regulär zur Verfügung stehenden zustimmungsfreien Arbeitstage (90 ganze/ 180 halbe Tage) werden von den Pfl ichtpraktika nicht berührt, d.h. sie können zusätzlich und unabhängig davon in Anspruch genommen werden.

Freiwillige Praktika, die kein fester Bestandteil des Curriculums sind, gelten als zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit, auf die die Regelungen zur Ausländerbeschäftigung anzuwenden sind. Dies gilt auch für unentgeltlich abgeleistete freiwillige Praktika.

Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums können daher auch über die zustimmungsfreien 90 ganzen bzw. 180 halben Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Zu diesen Fragen empfiehlt sich die Beratung des International Office in Anspruch zu nehmen.

Beratung durch:
Antje Schmidt
Zi. 533,
Tel.: (069) 798 - 79 80
E-Mail: Antje. Schmidt@em.uni-frankfurt.de
Sprechstunden: Do: 9.00 - 12.00 Uhr

Jobsuche

Leider ist es in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit auch für Studierende besonders schwierig einen Job zu finden. Stellenanzeigen / Jobangebote gibt es in fast allen örtlichen Zeitungen, so zum Beispiel freitags in der Frankfurter Rundschau. Außerdem sind im Internet auch eine Menge Jobbörsen zu fi nden. Eine andere Möglichkeit stellen Zeitarbeitsfirmen dar, sowie der studentische Schnelldienst an der Universität.

Studentischer Schnelldienst des Studentenwerks

Studentenhaus, Jügelstraße 1, EG, Raum B 8
Die Job-Vermittlung für Studierende ist eine Einrichtung des Studentenwerks Frankfurt am Main. Der Schnelldienst vermittelt kurzfristig Beschäft igungen aller Art an Studierende folgender Hochschulen:

Voraussetzung für die Vermittlung ist der Besitz einer Vermittlungskarte, die vom studentischen Schnelldienst während der Sprechzeiten gegen

Die Vergabe der Jobs erfolgt über ein Zufallsverfahren. Zwischen 8:45 und 9 Uhr könnt ihr eine Nummer ziehen. Ab 9 Uhr werden die Jobangebote verlesen, diejenige/derjenige die/der sich meldet und die kleinere Nummer hat, bekommt den Job. Jobangebote werden auch um 16 Uhr verlesen, die morgens gezogene Nummer gilt auch für den Nachmittag. Für diese Vermittlung werden 4% des dafür erhaltenen Lohns eingefordert. Die Angebote, die der studentische Schnelldienst erhält und nicht per Verlosung vergeben werden, werden in großen Schaukästen vor Raum B 8 im Studentenhaus ausgehängt. Auf diese Anzeigen kann sich jede/r Studierende melden.

Öffnungszeiten:
Mo – Fr. 8.30 – 13:00 Uhr und 14:00 – 17.30 Uhr

Ziehung der Losnummern:
Mo - Fr: 8.45 - 9:45 Uhr

Job-Verlesung:
Mo – Fr: 9:00 Uhr und 16:00 Uhr

Kontaktaufnahme und Annahme von Job-Angeboten:

Studentenwerk Frankfurt am Main Studentischer Schnelldienst
Postfach 90 04 60
60444 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 798 - 2 34 00
Telefax: (069) 798 - 2 30 57
Mail: studentenwerk@stwf.uni-frankfurt.de

Job-Servicevermittlung des Arbeitsamtes Frankfurt am Main

Das Arbeitsamt Frankfurt am Main offeriert in seiner Außenstelle in Bockenheim Zeitarbeitsplätze für Studierende.

City Büro
Leipziger Straße 67
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 21 71 - 2230
Fax: (069) 21 71 - 21 24

Öff nungszeiten:
Mo. – Mi.: 08.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.30 Uhr
Do.: 08.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Fr.: 08.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 15.00 Uhr

Inhaltsverzeichnis
Krankenversicherung (voriges Kapitel)
BaFöG (nächtes Kapitel)